Inklusion in den Förderrichtlinien für Jugendfreizeiten des Landkreises
Das Konzept der Inklusion beschreibt eine Gesellschaft, in der jeder Mensch akzeptiert wird und gleichberechtigt und selbstbestimmt an dieser teilhaben kann – unabhängig von eventuellen Behinderungen oder sonstigen individuellen Merkmalen wie z.B. Geschlecht, Alter oder Herkunft.
In einer inklusiven Gesellschaft gibt es keine Festlegung von Normalität, die immer anzustreben ist. Unterschiede sind vorhanden und werden als Bereicherung aufgefasst: Alle Individuen haben ein selbstverständliche Recht auf Teilhabe. Deshalb ist es unsere Aufgabe in allen Lebensbereichen Strukturen schaffen zu helfen, die es den Mitgliedern dieser Gesellschaft ermöglichen, sich barrierefrei darin zu bewegen.
Im Landkreis Helmstedt gibt es vielfältige Angebote der offenen Jugendarbeit die von Vereinen und Verbänden angeboten und aus den Haushaltsmitteln des Landkreises gefördert werden. Um besonders Kindern und Jugendlichen bessere Beteiligungsmöglichkeiten zu schaffen, hat der Kreistag am 6.12.17 mit Beginn des Jahres 2018 eine höhere Förderung für die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen im Rahmen von Jugendfreizeiten, außerschulischen Jugendbildungsveranstaltungen und Stadtranderholungsmaßnahmen bereit gestellt. Beginnend mit dem Haushalt 2018 werden jährlich zusätzliche Haushaltsmittel in Höhe von 2.000,-€ bereitgehalten.
Für die ab jetzt geplanten Freizeiten und Maßnahmen können die Vereine und Verbände für behinderte Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf Antrag einen zusätzlichen Betreuer/ eine zusätzlichen Betreuerin einzusetzen, um Herausforderungen und Barrieren für die betroffenen Kinder und Jugendliche bewältigen zu helfen.
Die Erhöhung des BetreuerInnenschlüssels soll die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung an Maßnahmen der Jugendarbeit fördern, Eltern finanziell entlasten helfen, die Träger der Maßnahmen unterstützen und der Tatsache Rechnung tragen, dass eine Behinderung einen erhöhten Betreuungsaufwand mit sich bringen kann.
Darüber hinaus sollen Orte der Begegnung entstehen, Abschottung und Ausgrenzung vermieden werden und damit ein deutlicher Zugewinn an Kompetenz im Um-gang miteinander entstehen. Die Kinder in inklusiven Gruppen können sich viel besser in die Welt und Gefühlslage anderer hineinversetzen. Wenn man Kindern, die anders sind als man selbst, nicht begegnet, kann man das nicht lernen
Die Voraussetzungen für die Leistungen sind ein Nachweis der körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX (Abs. 1). Weitere Informationen erhalten Sie unter 05351 121-1319.
