Menschen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate wesentlich behindert oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß der §§ 53, 54 SGB XII, sofern behinderungsbedingt eine entsprechende Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorliegt.
Je nach Ausmaß der Behinderung können ambulante, teil- oder vollstationäre Leistungen in Betracht kommen. Hierbei sind u.a. folgende Leistungen denkbar:
- Leistungen für Kinder im Vorschulalter, z.B. Hausfrühförderung, Besuch von Sonderkindergärten, integrative Betreuung in Kindertagesstätten
- Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
- Leistungen in Tagesstätten für behinderte Menschen
- Leistungen in Internaten für körperlich oder mehrfach behinderte Menschen zur Schulbildung
- Leistungen in Landesbildungszentren für blinde oder sehbehinderte, taube oder hörbehinderte sowie sprachbehinderte Menschen
- Leistungen in stationären Einrichtungen für seelisch, geistig, körperlich oder mehrfach behinderte Menschen
- Leistungen für ambulant betreutes Wohnen
Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht, setzt eine Leistungsgewährung u.a. voraus, dass der Anbieter der Maßnahme eine Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarung mit dem Träger der Sozialhilfe abgeschlossen hat.
Eingliederungshilfeleistungen werden teilweise einkommens- und vermögensabhängig gewährt.
Im Einzelfall ist zu prüfen, ob andere vorrangige Sozialleistungsansprüche, Unterhaltspflichten oder sonstige Ansprüche gegen Dritte bestehen.