Zur Startseite
Landkreis Helmstedt
Wappen des Landkreises Helmstedt
- Aa +

Breitband (Landkreis Helmstedt / Marc Holzkamp / FRettet den RettungsdienstJuleum, Ehem. Grenzübergang Marienborn, BrunnentheKreisverwaltung im Herbst (Foto: M. Müller)Halle (Foto: Marion Müller)


Navigation

  • Aktuelles
  • Politik & Verwaltung
  • Bildung & Kultur
  • Jugend & Soziales
  • Freizeit & Tourismus
  • Wirtschaft & Arbeit

Sekundaere Navigation

  • Politik
  • Verwaltung
    • Wir für Sie - Sie für uns
    • Wo finden Sie uns?
    • Was erledigen Sie wo?
    • Verwaltungsaufbau
    • Organigramm
    • Formulare
    • Ausbildung
    • Ausschreibungen
    • Bekanntmachungen
    • Immissionsschutz - Heizen mit Holz
    • Stellenangebote
    • EU-Dienstleistungsrichtlinie
    • Behörden, Institutionen u. Organisationen
    • Online-Anhörung
    • Verkäufe
    • Linkkategorien
    • Sommertour 2019
    • Sommertour 2018
    • Sommertour 2017
    • Bild(er) einsenden
    • Die Narren übernehmen den Landkreis Helmstedt
    • Rettet den Rettungsdienst
  • Kreis im Überblick
  • Mögliche Fusion
  • Flüchtlinge und Integration

Wahlen

Wahlen

Für mehr Infos hier klicken.

Stellenangebote

Stellenangebote beim Landkreis Helmstedt

Stellenangebote beim Landkreis Helmstedt.

Rettet den Rettungsdienst

Logo: Rettet den Rettungsdienst

Für mehr Infos hier klicken.

Ihre Meinung

 

Online-Linkaufnahme

 

Übersicht Linkkategorien

 

Anfahrt

 

Impressum

 

Datenschutzerklärung

 

Kontakt

 

Nachrichten-Archiv

 

Newsletter

 

Notdienste

 

Notfallfax

 

Sitemap

 

Startseite

Oft gesucht oder gut zu wissen:

***************************
Abfuhrkalender 2021

Amtsblätter

Ausbildung

Ausschreibungen

Breitbandausbau

Biotonne Plus (Vignette)

Blitzsperrmüllabfuhr

Formulare

Gesundheitsregion

Klimaschutz

Kreisausschuss

Oberziele

Online Kfz-Zulassung

Rettet den Rettungsdienst

Rettungsdienst-Notfallfax

SEPA

Sitzungstermine

Sperrmüllabfuhr

Städte & Gemeinden

Stellenangebote

Verwaltungsaufbau

Was erledigen Sie wo?

Wo finden Sie uns?

Zentrale Vergabestelle

Wappen de Samtgemeinde Grasleben mit Verlinkung zur Internetseite

Wappen der Samtgemeinde Heeseberg mit Verlinkung zur Internetseite

Wappen der Stadt Helmstedt mit Verlinkung zur Internetseite

Wappen der Stadt Königslutter mit Verlinkung zur Internetseite

Wappen der Gemeinde Lehre mit Verlinkung zur Internetseite

Wappen der Samtgemeinde Nord-Elm mit Verlinkung zur Internetseite

Wappen der Stadt Schöningen mit Verlinkung zur Internetseite

Wappen der Samtgemeinde Velpke mit Verlinkung zur Internetseite

Container-Bereich


Content-Bereich

Diese Seite drucken
Vorlesen

Güterkraftverkehr gewerblich Erteilung

Die Kreishäuser des Landkreises Helmstedt sind für den Publikumsverkehr geöffnet, jedoch nur nach individueller telefonischer Terminvereinbarung. Sollten Ihnen keine persönlichen Kontaktdaten vorliegen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an kreisverwaltung@landkreis-helmstedt.de oder schriftlich an den Landkreis Helmstedt, Südertor 6, 38350 Helmstedt. Die Telefone (Telefonnummern der einzelnen Geschäftsbereiche) sind montags bis freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr und zusätzlich mittwochs 14:00 bis 15:00 Uhr besetzt.

Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Nicht erlaubnispflichtig ist der sog. Werkverkehr, d.h. der Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen.

Sind die Fahrzeuge nur deutschlandweit im Einsatz, benötigen Sie eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz). Für grenzüberschreitende Fahrten innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)* und der Schweiz benötigen Sie eine Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) und gegebenenfalls eine Fahrerbescheinigung für Staatsangehörige eines Drittstaates.

Die Gemeinschaftslizenz können Sie auch für Transporte innerhalb Deutschlands und der EWR-Staaten ("Kabotageverkehre") einsetzen.

Für den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes benötigen Sie neben der nationalen Erlaubnis für den deutschen Streckenanteil (Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder Gemeinschaftslizenz) für Streckenanteile in den Drittstaaten bilaterale Genehmigungen oder sogenannte CEMT-Genehmigungen.

Wenn Sie im Rahmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs in oder durch die Schweiz fahren, benötigen Sie eine gültige Gemeinschaftslizenz.

Die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr und die Gemeinschaftslizenz können befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden. Die nationale Erlaubnis kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu 10 Jahren erteilt werden. Die Gemeinschaftslizenz wird für 5 Jahre ausgestellt.


Voraussetzungen

Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz tatsächlich und dauerhaft in Deutschland hat, erteilt, wenn

  • der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter) zuverlässig sind,
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
  • der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.

Das Unternehmen benötigt Eigenkapital zuzüglich Reserven. Die Höhe des Kapitals bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge. Für das erste Fahrzeug benötigt der Unternehmer Eigenkapital in Höhe von 9.000 Euro, für jedes weitere Fahrzeug 5.000 Euro. Dies gilt auch beim Einsatz von Mietfahrzeugen.

Fachlich geeignet ist eine Person, wenn sie eine Fachkundeprüfung bestanden hat. Alle bisher als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfungen gelten auch weiterhin als gleichwertig, wenn sie vor dem 4. Dezember 2011 begonnen oder abgeschlossen wurden.

Fachlich geeignet sind auch Personen, die in der Zeit zwischen dem 4. Dezember 1999 und 4. Dezember 2009 ununterbrochen (mindestens zehn Jahre) in einem Güterkraftverkehrsunternehmen in einer leitenden Funktion gearbeitet haben.

Verfahrensablauf

Sie müssen die nationale Güterkraftverkehrserlaubnis oder die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.

Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde. Je nach Angebot der Behörde stehen auch Online-Formulare zur Verfügung.

Füllen Sie den Antrag vollständig aus und reichen ihn mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Die zuständige Verkehrsbehörde gibt folgenden Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme:

  • dem Bundesamt für Güterverkehr,
  • der Industrie- und Handelskammer,
  • der zuständigen Fachgewerkschaft und
  • dem Verband des Verkehrsgewerbes.

Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet die zuständige Verkehrsbehörde über Ihren Antrag. Sie bekommen einen Bescheid.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Unterlagen für das antragstellende Unternehmen:
    • Auszug aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, sofern eine entsprechende Eintragung besteht
    • bei GbR-Gesellschaften: Auszug aus dem GbR-Vertrag
    • Nachweis der Vertretungsberechtigung, wenn eine andere als die antragstellende Person die fachliche Eignung hat
    • Nachweis der Zuverlässigkeit:
      • Führungszeugnis für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
      • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
      • Auskunft aus dem Fahreignungsregister für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
    • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (nicht älter als drei Monate)
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (nicht älter als drei Monate)
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse (nicht älter als drei Monate)
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation (BG Verkehr) (nicht älter als drei Monate)
      • Eigenkapitalbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr (Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)) und
      • falls erforderlich Zusatzbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr (Anlage 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
    • Nachweis der fachlichen Eignung:
      • Bescheinigung über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung oder
      • Nachweis einer mindestens 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen (die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen)
  • Unterlagen für Personen, die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt sind (Verkehrsleiter):
    • Nachweis der Zuverlässigkeit:
      • Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
      • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate)
      • Auskunft aus dem Fahreignungsregister (nicht älter als drei Monate)
    • Nachweis der fachlichen Eignung:
      • Bescheinigung über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung oder
      • Nachweis einer mindestens 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen (die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen)
    • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse (nicht älter als drei Monate)
    • Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis
Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung kann ab dem Zeitpunkt, zu dem der zuständigen Stelle alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, bis zu 3 Monate dauern.

Welche Gebühren fallen an?

Nationale Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr: 120,00 - 700,00 EUR

Gemeinschaftslizenz: 120,00 - 700,00 EUR

Weitere Kosten entstehen für die Auskunft aus den Registern und für die Erstellung der sonstigen Nachweise.

Rechtsgrundlage?
  • § 10 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
  • § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
  • Art. 3 und 4 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung)
  • Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates
  • Section 10 Professional Access Ordinance for Road Transport (GBZugV)
  • Section 3 Of the Road Transport Act (GüKG)
  • General administrative regulation on road haulage law (GüKVwV)
  • Articles 3 and 4 Regulation (EC) No 1072/2009 of the European Parliament and of the Council of 21 October 2009 on common rules for access to the international road haulage market (recast)
  • Article 3 Regulation (EC) No 1071/2009 of the European Parliament and of the Council of 21 October 2009 laying down common rules for admission to the occupation of road transport operator and repeal of Council Directive 96/26/EC
Was sollte ich noch wissen?

Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei:

  • die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt sein.
  • die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen.
  • die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen grundsätzlich vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden.
  • Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

Wenn der Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens erlaubnisfrei ist, ist der Unternehmer, der Werkverkehr betreibt, verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr anzumelden.

Für die Erteilung der bilateralen Genehmigung oder einer sog. CEMT-Genehmigung für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr und Umzugsverkehr in der Gemeinschaft der CEMT-Mitgliedsstaaten (über 30 Staaten in Europa) ist das Bundesamt für den Güterverkehr zuständig.

Bemerkungen

Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Druckversion anzeigen


Footer-Bereich

Anschrift

Landkreis Helmstedt
Südertor 6
38350 Helmstedt
Tel.: +49 5351 121-0
Fax: +49 5351 121-1600
E-Mail: Kreisverwaltung
E-Mail: Presseanfragen
Bitte beachten Sie, dass die Gebäude zu Ihrem Anliegen abweichen können. Erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch im entsprechenden Geschäftsbereich und der dort angegebenen Hausanschrift.

Allgemeine Öffnungszeiten

Montag

  


09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag



09:00 - 12:00 Uhr

Mittwoch



09:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 15:30 Uhr

Donnerstag



09:00 - 12:00 Uhr

Freitag



09:00 - 12:00 Uhr


 

Bitte beachten Sie, dass die Öffnungszeiten abweichen können. Erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch im entsprechenden Geschäftsbereich.

Was erledigen Sie wo?

A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z