Bestattungskosten
Die Kreishäuser des Landkreises Helmstedt sind für den Publikumsverkehr geöffnet, jedoch nur nach individueller telefonischer Terminvereinbarung. Sollten Ihnen keine persönlichen Kontaktdaten vorliegen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an kreisverwaltung@landkreis-helmstedt.de oder schriftlich an den Landkreis Helmstedt, Südertor 6, 38350 Helmstedt. Die Telefone (Telefonnummern der einzelnen Geschäftsbereiche) sind montags bis freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr und zusätzlich mittwochs 14:00 bis 15:00 Uhr besetzt.
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Herr Gehlhar | 05351 121- 2458 | ![]() |
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Die Regelungen zu den Bestattungskosten finden Sie hier:
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Verpflichtete im Sinne des § 74 SGB XII sind in folgender Reihenfolge:
- Vertraglich Verpflichtete
- Erbe(n)
- Väter nichtehelicher Kinder bei Tod der Mutter infolge Schwangerschaft oder Geburt
- Unterhaltspflichtige
- Öffentlich-rechtlich Verpflichtete
Adoptivkinder stehen leiblichen Kindern gleich.
Eine vertragliche Verpflichtung kann aufgrund eines Testaments oder eines sonstigen Vertrages (z.B. Erbvertrag, Altenteilsvertrag) begründet werden.
Zur Bestattung einer verstorbenen Person verpflichtet sind als öffentlich rechtlich Verpflichtete die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die Kinder, die Enkelkinder, die Eltern, die Großeltern und die Geschwister.
Dies ergibt sich aus § 8 (3) Nds. Bestattungsgesetz.
Personen, die die Bestattung aus einer sittlichen Pflicht heraus vornehmen lassen, gehören nicht zum Kreis der Verpflichteten. Dies können z. B. sein: Pflegekinder, Pflegeeltern, Betreuer (der kein Familienangehöriger ist), Stiefkinder und andere natürliche oder juristische Personen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den Sachbearbeitern
Formulare | |
Sozialhilfeantrag |
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