Ausbildungsförderung (BAföG)
Die Kreishäuser des Landkreises Helmstedt sind für den Publikumsverkehr geöffnet, jedoch nur nach individueller telefonischer Terminvereinbarung. Sollten Ihnen keine persönlichen Kontaktdaten vorliegen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an kreisverwaltung@landkreis-helmstedt.de oder schriftlich an den Landkreis Helmstedt, Südertor 6, 38350 Helmstedt. Die Telefone (Telefonnummern der einzelnen Geschäftsbereiche) sind montags bis freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr und zusätzlich mittwochs 14:00 bis 15:00 Uhr besetzt.
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Frau Becker-Reicher | 05351 121- 2450 | ![]() |
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Frau Scherenberg | 05351 121- 2442 | ![]() |
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Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für Schüler
Grundsätzlich besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch folgender Ausbildungsstätten:
- weiterführende allgemeinbildende Schulen ab Klasse 10 (z.B. Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule),
- Berufsfachschule mit allgemeinbildendem Abschluß (z.B. Handelsschule, Höhere Handelsschule, Fachoberschule, die keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt)
- Schulen, die zu einem Berufsabschluß führen (z.B. zumindest 2-jährige Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß, zumindest 2-jähige Fachschule, die keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, mit berufsqualifizierendem Abschluß)
- Schulen der beruflichen Weiterbildung (z.B. Fachschule, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Höhere Fachschule und Akademie) und
- Schulen des zweiten Bildungswegs (z.B. Abendhauptschule, Abendrealschule, 1-jährige Fachoberschule mit abgeschlossener Berufsausbildung, Abendgymnasium und Kolleg).
Ob Ihre Schule/Klasse/Semester förderungsfähig ist und welche weiteren persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, erfragen Sie bitte bei uns. Grundsätzlich ist das Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort Ihrer Eltern zuständig.
Die BAföG-Stelle ist für das gesamte Kreisgebiet zuständig.
Für Studenten und Hochschüler ist das Studentenwerk der Universität/Hochschule zuständig, an der Sie eingeschrieben sind.
Weitere Informationen (u.a. Antragsvordrucke zum direkten Herunterladen) erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Über folgenden Link https://bafoeg-niedersachsen.de/ können Sie als Auszubildender oder Auszubildende einen Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) online ausfüllen und anschließend ausdrucken. Als Vater, Mutter, Ehegatte oder Lebenspartner eines oder einer Auszubildenden können Sie Ihre Erklärung zu diesem Antrag ebenfalls online ausfüllen und ausdrucken. Sie werden Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben geführt. Am Ende des Vorgangs leiten Sie bitte Ihren Antrag oder Ihre Erklärung per Post oder per
De-Mail an das Amt für Ausbildungsförderung weiter, das für die weitere Bearbeitung zuständig ist.
Folgende Leistungen können wie folgt beantragt werden:
- Meister-BAföG (AFBG)
Antragstellung erfolgt bei der
N-Bank-Bildungsförderung -Günther-Wagner-Allee 12 - 14
30177 Hannover
Tel.: 0511 30031-0
Montag bis Freitag 08:00 bis 17:00 Uhr
oder auf der Internetseite der N-Bank
- Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für betriebliche Ausbildungen
Antragstellung erfolgt bei der
Agentur für Arbeit
Magedeburger Tor 18
38350 Helmstedt
Tel.: 0180 1555111
Montag bis Freitag 08:00 bis 18:00 Uhr
oder auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
Der Antrag kann von der Schülerin/dem Schüler mit Vollendung des 15. Lebensjahres selbst oder von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung. Bei einem positiven Bescheid werden die Zahlungen monatlich im Voraus auf das angegebene Konto überwiesen.
Über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird in der Regel für ein Schuljahr entschieden. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Den genauen Bewilligungszeitraum für Ihre Förderung entnehmen Sie dem Bescheid.
- Einkommensnachweise (für den Auszubildenden für den Bewilligungszeitraum, für die Eltern insb. Steuerbescheid vom vorletzten Kalenderjahr)
- außerdem diverse jeweils notwendige weitere Unterlagen
Es fallen keine Gebühren an.
- Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
- Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
- Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV)
- Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföG-AuslandszuschlagsV)
- Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehnsV)
- § 1610 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 60 Sozialgesetzbuch (SGB I)
- § 66 Sozialgesetzbuch (SGB I)