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Aufenthaltserlaubnis: Arbeitsaufenthalte

Die Kreishäuser des Landkreises Helmstedt sind für den Publikumsverkehr geöffnet, jedoch nur nach individueller telefonischer Terminvereinbarung. Sollten Ihnen keine persönlichen Kontaktdaten vorliegen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an kreisverwaltung@landkreis-helmstedt.de oder schriftlich an den Landkreis Helmstedt, Südertor 6, 38350 Helmstedt. Die Telefone (Telefonnummern der einzelnen Geschäftsbereiche) sind montags bis freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr und zusätzlich mittwochs 14:00 bis 15:00 Uhr besetzt.

Buchstabe A - I
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Frau Dimmler 05351 121- 1114 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Dolny 05351 121- 1111 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Buchstabe J - Z
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Frau Dammann 05351 121- 1002 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Evers 05351 121- 1112 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist jede selbstständige Tätigkeit oder unselbstständige Arbeit (Beschäftigung).
Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz sind, benötigen grundsätzlich eine gesonderte Zulassung zur Beschäftigung. Dies gilt nicht, wenn sie im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, der ihnen eine Erwerbstätigkeit gestattet.

 

Voraussetzungen

 

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erfolgt nach den Regelungen der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV).
Grundsätzlich kann der Antrag nur für einen bestimmten Arbeitsplatz gestellt werden, d. h. es muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen. Hierbei muss es sich im Regelfall um eine Beschäftigung handeln, die eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium erfordert.
Der Antrag wird vom Ausland her bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt.
Wer bereits im Besitz einer anderen Aufenthaltserlaubnis ist oder Staatsangehöriger von Australien, Island, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen oder den Vereinigten Staaten von Amerika, kann den Antrag direkt bei der Ausländerbehörde stellen. Diese holt dann die erforderliche Zustimmung der Arbeitsverwaltung ein.

 

Unterlagen

  • Antrag (siehe unten)
  • gültiger Nationalpass
  • aktuelles Passfoto
  • Stellenangebot des Arbeitgebers, Stellenbeschreibung (siehe unten) oder einen Entwurf des Arbeitsvertrag

 

Hinweis:
Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.

 

Informationen für Arbeitgeber

 

 

Beschäftigung von Unionsbürgern

 

Bürger mit der Staatsangehörigkeit der folgenden Länder benötigen keine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung:
Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien oder ZypernEstland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik oder UngarnIsland, Lichtenstein, Norwegen und Schweiz

 

Hinweis:
Der Ehegatte, der nicht die Staatsangehörigkeit eines der oben genannten Länder besitzt, benötigt ebenfalls keine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung.

 

Beschäftigung von allen anderen Staatsangehörigen

 

Ausländer, die nicht die Staatsangehörigkeit der oben genannten Länder besitzen, benötigen von der Ausländerbehörde eine Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung. Dieser Personenkreis darf nur noch dann beschäftigt werden, wenn der von der Ausländerbehörde ausgestellte Aufenthaltstitel dies ausdrücklich erlaubt.

 

Hinweis:
Für die befristete Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung ist rechtzeitig vor Ablauf ein Antrag auf Verlängerung bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Vor der Aufnahme einer neuen Beschäftigung sollte im Einzelfall mit der Ausländerbehörde geklärt werden, welche Unterlagen bei der Beantragung erforderlich sind. In vielen Fällen ist es gesetzlich vorgeschrieben, eine sogenannte "Arbeitsmarktprüfung" durchführen zu lassen. Das kann dazu führen, dass mit einer Bearbeitungszeit von ca. 6 - 8 Wochen zu rechnen ist.

 

Übergangsregelungen

 

Eine vor dem 01.01.2005 erteilte Arbeitserlaubnis (eingeschränkt auf einen bestimmten Betrieb und auf eine konkrete Tätigkeit) gilt weiterhin bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit. Eine Verlängerung ist rechtzeitig vorher bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Eine vor dem 01.01.2005 erteilte Arbeitsberechtigung gilt als uneingeschränkte Zustimmung der Arbeitsverwaltung zur Aufnahme einer Beschäftigung. Eine vor dem 01.01.2005 aufgenommene arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung gilt weiter als zustimmungsfreie Beschäftigung.

 

Bußgeldvorschriften

 

Beschäftigungen, die ohne eine erforderliche Arbeitsgenehmigung der Arbeitsverwaltung oder ohne einen entsprechenden Aufenthaltstitel der Ausländerbehörde ausgeübt werden, können mit einem Bußgeldverfahren sowohl gegen den Arbeitgeber bis zu 500.000,00 Euro als auch gegen den Arbeitnehmer bis zu 5.000,00 Euro eingeleitet werden.


Formulare
Ausländerangelegenheiten: Aufenthalts-/Niederlassungserlaubnis - Erteilung / Verlängerung Details
Ausländerangelegenheiten: Stellenbeschreibung Details
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Anschrift

Landkreis Helmstedt
Südertor 6
38350 Helmstedt
Tel.: +49 5351 121-0
Fax: +49 5351 121-1600
E-Mail: Kreisverwaltung
E-Mail: Presseanfragen
Bitte beachten Sie, dass die Gebäude zu Ihrem Anliegen abweichen können. Erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch im entsprechenden Geschäftsbereich und der dort angegebenen Hausanschrift.

Allgemeine Öffnungszeiten

Montag

  


09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag



09:00 - 12:00 Uhr

Mittwoch



09:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 15:30 Uhr

Donnerstag



09:00 - 12:00 Uhr

Freitag



09:00 - 12:00 Uhr


 

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