Eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist jede selbstständige Tätigkeit oder unselbstständige Arbeit (Beschäftigung).
Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz sind, benötigen grundsätzlich eine gesonderte Zulassung zur Beschäftigung. Dies gilt nicht, wenn sie im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, der ihnen eine Erwerbstätigkeit gestattet.
Voraussetzungen
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erfolgt nach den Regelungen der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV).
Grundsätzlich kann der Antrag nur für einen bestimmten Arbeitsplatz gestellt werden, d. h. es muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen. Hierbei muss es sich im Regelfall um eine Beschäftigung handeln, die eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium erfordert.
Der Antrag wird vom Ausland her bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt.
Wer bereits im Besitz einer anderen Aufenthaltserlaubnis ist oder Staatsangehöriger von Australien, Island, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen oder den Vereinigten Staaten von Amerika, kann den Antrag direkt bei der Ausländerbehörde stellen. Diese holt dann die erforderliche Zustimmung der Arbeitsverwaltung ein.
Unterlagen
- Antrag (siehe unten)
- gültiger Nationalpass
- aktuelles Passfoto
- Stellenangebot des Arbeitgebers, Stellenbeschreibung (siehe unten) oder einen Entwurf des Arbeitsvertrag
Hinweis:
Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.
Informationen für Arbeitgeber
Beschäftigung von Unionsbürgern
Bürger mit der Staatsangehörigkeit der folgenden Länder benötigen keine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung:
Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien oder ZypernEstland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik oder UngarnIsland, Lichtenstein, Norwegen und Schweiz
Hinweis:
Der Ehegatte, der nicht die Staatsangehörigkeit eines der oben genannten Länder besitzt, benötigt ebenfalls keine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung.
Beschäftigung von allen anderen Staatsangehörigen
Ausländer, die nicht die Staatsangehörigkeit der oben genannten Länder besitzen, benötigen von der Ausländerbehörde eine Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung. Dieser Personenkreis darf nur noch dann beschäftigt werden, wenn der von der Ausländerbehörde ausgestellte Aufenthaltstitel dies ausdrücklich erlaubt.
Hinweis:
Für die befristete Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung ist rechtzeitig vor Ablauf ein Antrag auf Verlängerung bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Vor der Aufnahme einer neuen Beschäftigung sollte im Einzelfall mit der Ausländerbehörde geklärt werden, welche Unterlagen bei der Beantragung erforderlich sind. In vielen Fällen ist es gesetzlich vorgeschrieben, eine sogenannte "Arbeitsmarktprüfung" durchführen zu lassen. Das kann dazu führen, dass mit einer Bearbeitungszeit von ca. 6 - 8 Wochen zu rechnen ist.
Übergangsregelungen
Eine vor dem 01.01.2005 erteilte Arbeitserlaubnis (eingeschränkt auf einen bestimmten Betrieb und auf eine konkrete Tätigkeit) gilt weiterhin bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit. Eine Verlängerung ist rechtzeitig vorher bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Eine vor dem 01.01.2005 erteilte Arbeitsberechtigung gilt als uneingeschränkte Zustimmung der Arbeitsverwaltung zur Aufnahme einer Beschäftigung. Eine vor dem 01.01.2005 aufgenommene arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung gilt weiter als zustimmungsfreie Beschäftigung.
Bußgeldvorschriften
Beschäftigungen, die ohne eine erforderliche Arbeitsgenehmigung der Arbeitsverwaltung oder ohne einen entsprechenden Aufenthaltstitel der Ausländerbehörde ausgeübt werden, können mit einem Bußgeldverfahren sowohl gegen den Arbeitgeber bis zu 500.000,00 Euro als auch gegen den Arbeitnehmer bis zu 5.000,00 Euro eingeleitet werden.