Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Aufenthaltsbeendigung von Ausländern.
Unionsbürger, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, haben das Recht, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten.
Dieses Recht auf Freizügigkeit ist in Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU garantiert. Das Freizügigkeitsrecht als Unionsbürger ist jedoch nicht voraussetzungslos: Es kann unter den Bedingungen und Beschränkungen des europäischen Gemeinschaftsrechts ausgeübt werden.
Das Freizügigkeitsrecht ist in der EU-Freizügigkeitsrichtlinie, der Richtlinie 2004/38/EG, näher ausgestaltet, die in Deutschland durch das Freizügigkeitsgesetz/EU umgesetzt wird.
Einreise und Aufenthalt von EU-Bürgern
Die Einreise und der Aufenthalt eines Unionsbürgers im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats unterliegt für eine Dauer von bis zu drei Monaten keinen Bedingungen oder Voraussetzungen. Der Unionsbürger muss lediglich im Besitz eines gültigen Ausweisdokuments sein.
Das Recht zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten genießen Unionsbürger, die
- Arbeitnehmer oder Selbständige im Aufnahmemitgliedstaat sind sowie Arbeitsuchende (für eine gewisse Zeitdauer),
- nicht erwerbstätige Unionsbürger sowie Studierende oder Auszubildende, die über ausreichende eigene Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen,
- Daueraufenthaltsberechtigte (nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren) sowie
- die Familienangehörigen dieser Unionsbürger ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
Grundgedanke ist also, dass Unionsbürger für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten in der Regel in der Lage sein müssen, sich und ihre Familienangehörigen wirtschaftlich zu erhalten.
Erwerbstätigkeit in der Europäischen Union
Darüber hinaus haben Unionsbürger das Recht, sich in jedem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer wirtschaftlich zu betätigen, also selbständig oder unselbständig tätig zu sein sowie Dienstleistungen anzubieten oder zu empfangen.
Für Staatsangehörige von Rumänien und Bulgarien gelten für bestimmte Übergangszeiten noch Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Solche Einschränkungen galten bis zum 1. Mai 2011 auch für Bürger von acht der 2004 der EU beigetretenen Mitgliedstaaten, nämlich Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Estland, Lettland, Litauen sowie Slowenien.
Brexit und Aufenthaltsrecht