Ablieferungsfrist für Überschüsse aus der Pfandverwertung im Pfandleihgewerbe: Verlängerung
Die Kreishäuser des Landkreises Helmstedt sind für den Publikumsverkehr geöffnet, jedoch nur nach individueller telefonischer Terminvereinbarung. Sollten Ihnen keine persönlichen Kontaktdaten vorliegen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an kreisverwaltung@landkreis-helmstedt.de oder schriftlich an den Landkreis Helmstedt, Südertor 6, 38350 Helmstedt. Die Telefone (Telefonnummern der einzelnen Geschäftsbereiche) sind montags bis freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr und zusätzlich mittwochs 14:00 bis 15:00 Uhr besetzt.
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Frau Tauermann | 05351 121- 1103 | ![]() |
![]() |
Im Pfandleihgewerbe dürfen Pfandleiherinnen und Pfandleiher einen Pfand u.a. nur annehmen, wenn sie mit der Verpfänderin oder dem Verpfänder vereinbart haben, dass sie berechtigt sind, zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses der der Pfandleiherin oder dem Pfandleiher nicht als Befriedigung gebührt und nicht an die Verpfänderin oder den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Stelle abzuführen.
Wurde eine solche Vereinbarung abgeschlossen und der danach zu bestimmende Zeitpunkt erreicht, müssen Überschüsse spätestens nach einem Monat an die zuständige Stelle abgeführt werden, damit dieser Teil des Erlöses verfällt. Auf Antrag bei der zuständigen Stelle kann diese Frist aus wichtigem Grund verlängert werden.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
- ggf. Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Pfandleiherlaubnis
- ggf. Unterlagen, die den wichtigen Grund dokumentieren
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.2 an.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.