Prostituiertenschutzgesetz: Prostitution Anmeldung Verlängerung
Die Kreishäuser des Landkreises Helmstedt sind für den Publikumsverkehr geöffnet, jedoch nur nach individueller telefonischer Terminvereinbarung. Sollten Ihnen keine persönlichen Kontaktdaten vorliegen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an kreisverwaltung@landkreis-helmstedt.de oder schriftlich an den Landkreis Helmstedt, Südertor 6, 38350 Helmstedt. Die Telefone (Telefonnummern der einzelnen Geschäftsbereiche) sind montags bis freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr und zusätzlich mittwochs 14:00 bis 15:00 Uhr besetzt.
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Frau Tauermann | 05351 121- 1103 | ![]() |
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Wird die Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter nach Ablauf der Gültigkeitsdauer fortgesetzt, so ist die Anmeldebescheinigung zu verlängern. Der Nachweis der Gesundheitsberatung ist hierbei erforderlich.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
- zwei Lichtbilder
- Angaben zu:
- den Vor- und Nachnamen
- das Geburtsdatum und den Geburtsort,
- die Staatsangehörigkeit,
- die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts, hilfsweise eine Zustellanschrift und
- die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist
Die oder der Prostituierte hat Änderungen in den Verhältnissen bei c bis d innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
- Personalausweis, der Reisepass, ein Passersatz oder ein Ausweisersatz
- ggf. Nachweis über die Berechtigung eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben (bei ausländische Staatsangehörige, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind)
- Nachweis der gesundheitlichen Beratung:
- ab 21 Jahren mindestens innerhalb des vorangegangenen Jahres
- unter 21 Jahre mindestens innerhalb der vorangegangenen sechs Monate
Die Anmeldebescheinigung gilt für anmeldepflichtige Personen
- ab 21 Jahren für zwei Jahre
- unter 21 Jahren für ein Jahr.
Die Anmeldebescheinigung muss die Prostituierte während der Ausübung ihrer Tätigkeit bei sich haben.