Stationäre Pflege: Buchstabe Kd - Ma
Die Kreishäuser des Landkreises Helmstedt sind für den Publikumsverkehr geöffnet, jedoch nur nach individueller telefonischer Terminvereinbarung. Sollten Ihnen keine persönlichen Kontaktdaten vorliegen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an kreisverwaltung@landkreis-helmstedt.de oder schriftlich an den Landkreis Helmstedt, Südertor 6, 38350 Helmstedt. Die Telefone (Telefonnummern der einzelnen Geschäftsbereiche) sind montags bis freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr und zusätzlich mittwochs 14:00 bis 15:00 Uhr besetzt.

Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Frau Dierks | 05351 121- 2453 | ![]() |
![]() |
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Soziale Pflegeversicherung:
Pflegebedürftig nach dem Pflegeversicherungsgesetz ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate in der Selbständigkeit bei Alltagshandlungen eingeschränkt und auf Hilfe durch andere angewiesen ist. Die Feststellung eines Pflegegrades wird bei der zuständigen Pflegekasse beantragt. Hierzu findet ein Gutachtertermin in der Regel durch den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkassen oder der privaten Versicherungen statt.
Die Begutachtung erfolgt anhand verschiedener Module und umfasst Bereiche wie z. B. Mobilität, Selbstversorgung, Kommunikative Fähigkeiten und Umgang mit Krankheit und Therapie. Werden mindestens 12,5 von 100 möglichen Punkten erreicht, erfolgt eine Eingruppierung in den Pflegegrad 1. Insgesamt existieren fünf Pflegegrade.
Eine Übersicht der Leistungen der Pflegeversicherung gegliedert nach den fünf Pflegegraden finden Sie unter der Dienstleistung
Pflegestützpunkt: Stationäre Pflege
Zur Vorbereitung auf den Begutachtungstermin hält der Senioren- und Pflegestützpunkt Niedersachsen - Pflegestützpunkt Helmstedt - des Landkreises Helmstedt ein Pflegetagebuch bereit, welches kostenlos angefordert werden kann.
Leistungen der Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege):
Eine Pflegebedürftigkeit bringt oft große finanzielle Belastungen mit sich. Zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit hat die soziale Pflegeversicherung die Aufgabe, Hilfen für Pflegebedürftige zu leisten. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind begrenzt und manchmal muss die Sozialhilfe den ungedeckten Bedarf an Pflegehilfe übernehmen. Hilfe zur Pflege wird nur einkommens- und vermögensabhängig gewährt. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teil- oder vollstationärer Pflege.
Für eine stationäre Pflege muss grundsätzlich der Pflegegrad 2 vorliegen. Eine Ausnahme ist bei der Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit und Bewilligung von Leistungen nach § 39 c SGB V gegeben.
Dienstleistung:
Der Pflegestützpunkt Helmstedt hilft bei Bedarf bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung. Eine vorherige Terminvereinbarung wird jeweils empfohlen.
Angebote sind im Landkreis Helmstedt wie folgt zu finden:
Formulare | |
Sozialhilfeantrag für Hilfe zur Pflege in Einrichtungen |
![]() |