Wohnberechtigungsscheine
Die Kreishäuser des Landkreises Helmstedt sind für den Publikumsverkehr geöffnet, jedoch nur nach individueller telefonischer Terminvereinbarung. Sollten Ihnen keine persönlichen Kontaktdaten vorliegen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an kreisverwaltung@landkreis-helmstedt.de oder schriftlich an den Landkreis Helmstedt, Südertor 6, 38350 Helmstedt. Die Telefone (Telefonnummern der einzelnen Geschäftsbereiche) sind montags bis freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr und zusätzlich mittwochs 14:00 bis 15:00 Uhr besetzt.
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Frau Walther | 05351 121- 2213 | ![]() |
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Für die Anmietung von Wohnraum, der mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist, gelten bestimmte Beschränkungen, die gewährleisten sollen, dass dieser Wohnraum wirklich der Zielgruppe zur Verfügung steht, der die Förderung zugute kommen soll. Insbesondere geht es um bestimmte Grenzen für das Einkommen der Mieter. Der Nachweis, dass diese Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, wird durch einen Wohnberechtigungsschein geführt, den die Kreisverwaltung ausstellt.
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Personalausweis oder Reisepass
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Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen
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gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des Kindes/ der Kinder
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gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
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gegebenenfalls Heiratsurkunde
Die Ausstellung aber auch die Ablehnung eines WBS sind grundsätzlich kostenpflichtig.
Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.