Aktuelles
Die Kreishäuser des Landkreises Helmstedt sind für den Publikumsverkehr geöffnet, jedoch nur nach individueller telefonischer Terminvereinbarung. Sollten Ihnen keine persönlichen Kontaktdaten vorliegen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an kreisverwaltung@landkreis-helmstedt.de oder schriftlich an den Landkreis Helmstedt, Südertor 6, 38350 Helmstedt. Die Telefone (Telefonnummern der einzelnen Geschäftsbereiche) sind montags bis freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr und zusätzlich mittwochs 14:00 bis 15:00 Uhr besetzt.
Bußgeldabteilung |
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![]() Hausanschrift: Landkreis Helmstedt Bußgeldabteilung Parkstraße 1 38350 Helmstedt Telefon: 05351 121- 1129 Telefax: 05351 121- 1609 ![]() |
Leitung: Herr Schauß Postanschrift: Landkreis Helmstedt Bußgeldabteilung Südertor 6 38350 Helmstedt Ausschnitt Stadtplan Besuchszeiten:
Nachmittags nur nach Vereinbarung. |
Aufgabenschwerpunkte:
Die Bußgeldabteilung beim Landkreis Helmstedt ist eine zentrale Organisationseinheit im Geschäftsbereich „Ordnung, Verkehr, Veterinärwesen und Verbraucherschutz“. Sie ahndet fachübergreifend bußgeldbewehrte Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die als Ordnungswidrigkeiten bezeichnet werden.
Straßenverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten bilden einen Schwerpunkt bei der Aufgabenwahrnehmung der Bußgeldbehörde. Darüber hinaus verfolgt und ahndet die Bußgeldbehörde aber auch Ordnungswidrigkeiten in weiteren Rechtsgebieten, wie etwa dem Verbraucher- und Tierschutz-, Gewerbe-, Bau-, Umwelt-, Schul- oder Sozialrecht.
Das Recht über Ordnungswidrigkeiten hat die Aufgabe, die geltende Rechtsordnung durchzusetzen. So soll die Gesellschaft vor solchen Handlungen geschützt werden, durch die berechtigte Interessen der Allgemeinheit oder des Einzelnen beeinträchtigt werden können. Mit der Festsetzung von Geldbußen oder der Anordnung von Fahrverboten wird ein spürbarer Pflichtenappell an die Betroffenen ausgesprochen. Die Betroffenen sollen ihr Fehlverhalten überdenken, zu einer Verhaltensänderung bewegt werden und künftig die bestehenden Ge- und Verbote beachten.
Zu Beginn des Verfahrens hat die Bußgeldbehörde in erster Linie Sachverhalte zu erfassen. Im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht hat sie dabei belastende und entlastende Umstände gleichermaßen zu erforschen und diese bei Ihrer rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen. Zum Zwecke der Wahrheitsfindung darf die Bußgeldbehörde von allen Behörden und öffentlichen Stellen, Auskunft verlangen (Auskunftspflicht), soweit dies zur Ermittlung des Sachverhaltes erforderlich ist. Daneben können Personen als Zeugen in Anspruch genommen werden. Für Zeugen besteht grundsätzlich Zeugenpflicht, soweit keine Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte glaubhaft vorgetragen werden. Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Bußgeldbehörde, ob das Verfahren zu Gunsten des Betroffenen eingestellt oder die Zuwiderhandlung zu Lasten des Betroffenen geahndet wird.
Bevor gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid erlassen wird, ist stets seine Anhörung notwendig. Die Anhörung gibt dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung. Auf diese Weise kann er sich gegen den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit verteidigen. Zur Sache darf der Betroffene auch schweigen (Aussageverweigerungsrecht). Dagegen hat er seine Personalien vollständig anzugeben. Andernfalls begeht er eine weitere Ordnungswidrigkeit, die gesondert verfolgt werden kann.
Im Falle der Ahndung erfolgt die Bemessung der Geldbuße unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Zuwiderhandlung und dem Grad des Verschuldens (Vorwerfbarkeit). Soweit Bemessungsrichtlinien bestehen, werden diese herangezogen, um eine weitgehend gleichmäßige Ahndung sicherzustellen. Mit der Festsetzung einer Geldbuße sind nach den Vorgaben des Gesetzgebers zwingend die entstandenen Verfahrenskosten zu erheben. Bei Geldbußen bis 500 € beträgt die pauschale Gebühr 25 €. Bei höheren Geldbußen steigt die Gebühr auf 5 % der festgesetzten Geldbuße. Daneben fallen regelmäßig pauschale Auslagen an, wie etwa für die Postzustellung (3,50 €).
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (5 bis 55 €) kann ein Verwarnungsgeld erhoben werden, bei dem keine Verfahrenskosten entstehen. Die Verwarnung ist stets auf eine einfache und schnelle Erledigung ausgerichtet. Das heißt, die Verwarnung wird nur wirksam, wenn der Betroffene mit dem Tatvorwurf einverstanden ist und das Verwarnungsgeld vorbehaltslos, vollständig und fristgerecht unter Angabe des richtigen Aktenzeichens zahlt. Nur auf diese Weise wird die Verwarnung wirksam. Erhebt der Betroffene aber Einwände gegen den Tatvorwurf, oder fordert er weiteren Prüfungsaufwand von der Bußgeldbehörde, liegen die Voraussetzungen für eine wirksame Verwarnung nicht vor. Die Bußgeldbehörde wird dann prüfen, ob das Verfahren unter Berücksichtigung der Einwände einzustellen oder aber ein Bußgeldbescheid zu erlassen ist, der stets Verfahrenskosten auslöst. Es ist bedeutungslos, aus welchen Gründen die Verwarnung nicht zustande gekommen ist. So können auch Hinderungsgründe, die der Betroffene nicht zu vertreten hat unberücksichtigt bleiben (Ablauf der Zahlungsfrist wegen Unkenntnis vom Verwarnungsgeldangebot). Ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erhebung eines Verwarnungsgeldes existiert nach dem Gesetz nicht.
Mit dem Bußgeldbescheid können gleichzeitig sogenannte Nebenfolgen wie beispielsweise ein Fahrverbot bis zu 3 Monaten angeordnet werden. Des Weiteren können Tat- oder Beweismittel eingezogen oder die aus der Tat erlangten Vermögensvorteile, wie Gewinne oder Ersparnisse, abgeschöpft werden.
Gegen den Bußgeldbescheid kann binnen 2 Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden, um eine neue Entscheidung entweder im Wege der Abhilfe oder durch die Justiz zu erwirken. Wenn die Einspruchsfrist ungenutzt verstreicht, erlangt der Bußgeldbescheid Rechtskraft. Das bedeutet, die getroffene Entscheidung ist zu befolgen und im Falle der Weigerung von der Bußgeldbehörde durchzusetzen. Soweit die Geldforderung nicht beglichen wird, muss diese zwangsweise beigetrieben werden. Dabei kann auch das Beugemittel der Erzwingungshaft eingesetzt werden. Sofern Führerscheine nicht freiwillig in amtliche Verwahrung gelangen, müssen diese beschlagnahmt und durch die örtliche Polizeidienststelle eingezogen werden.
Rechtskräftige Entscheidungen der Bußgeldbehörde, die besonders sicherheitsrelevant sind, werden vorübergehend in zentralen amtlichen Registern, wie das Fahrerlaubnisregister oder das Gewerbezentralregister, gespeichert. Auf diese Weise können andere Behörden Zugriff auf zentrale Registerdaten nehmen, die zum Zwecke ihrer Aufgabenwahrnehmung erforderlich sind.
Datenschutzinformationen im Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten
Verarbeitungszwecke
Ihre personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben genutzt, die sich aus dem laufenden Verfahren ergeben.
Datenkategorien
Folgende Kategorien von Daten werden verarbeitet: Adressdaten, Kontaktdaten und Zahlungsdaten.
Datenempfänger
Ihre Daten werden nur an Stellen weitergegeben, die die Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften erhalten dürfen (z. B. Kraftfahrbundesamt, Staatsanwaltschaften, Gerichte).
Speicherdauer
Ihre Daten werden nach Abschluss des Verfahrens entsprechend der gesetzlich festgelegten Aufbewahrungsfrist gespeichert. Die Aufbewahrungsfristen betragen bei Bußgeldverfahren (ab 60 €) 3 Jahre. Bei Verwarnungen oder Geldbußen bis 55 € sind die Daten lediglich 6 Monate aufzubewahren. Sofern die Daten dann nicht mehr benötigt werden, werden sie gelöscht.
Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch
Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen besteht ein Recht auf Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten sowie auf Einschränkung der Datenverarbeitung und auf Widerspruch gegen die Verarbeitung. Beschwerderecht gegenüber Aufsichtsbehörde Sie haben gemäß Art. 77 der Datenschutzgrundverordnung das Recht, sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt. Die Anschrift der für zuständigen Aufsichtsbehörde lautet: Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Prinzenstraße 5, 30159 Hannover, postelle@lfd.niedersachsen.de, www.lfd.niedersachsen.de
Herkunft der Daten Personenbezogene Daten werden im Ordnungswidrigkeitenverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg bzw. der zuständigen Meldebehörde bezogen, soweit sie nicht beim Betroffenen selbst erhoben wurden.
Übermittlung in Drittstaaten Personenbezogene Daten werden nicht an Drittstaaten übermittelt. |